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ZustVAuslR
Text gilt ab: 01.12.2023
Fassung: 27.08.2018
§ 2
Untere Ausländerbehörden
Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausländerrecht) obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit nicht nach den §§ 3 bis 6 die Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde gegeben ist.