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ZustV-AM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.2005
§ 12
Dienstposten bei den Trägern der Unfallversicherung
1Der Dienstposten des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. 2Der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft. 3Sätze 1 und 2 gelten für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder einer nach § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Geschäftsführung entsprechend.