Inhalt
§ 51b
Umweltschadensgesetz
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
- 1.
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§ 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
- 2.
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§ 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
- 3.
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§ 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.