Inhalt

FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 3
Fachtheoretische Ausbildung
(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind im Rahmen von Modulen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen zu vermitteln:
1.
Modul Grundlagen
Verwaltungshandeln, medizinische und biologische Grundlagen, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken
2.
Modul Infektionsschutz
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Hygiene in medizinischen, öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, Infektionsepidemiologie
3.
Modul Umwelthygiene
umweltbezogener Gesundheitsschutz, Wasserhygiene, Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird vom LGL im Rahmen eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst durchgeführt. 2Die Module gemäß Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und die mündliche Prüfung gemäß § 12 müssen innerhalb von zehn Monaten und zwei Wochen nach Lehrgangsbeginn abgeschlossen sein.