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FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 19
Übergangsregelung
Abweichend von § 2 kann bis 31. August 2015 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 31. Mai 2015 geltenden Vorschriften abgelegt hat.