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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit (FachV-HygKontrD) Vom 9. September 1990 (GVBl. S. 463) BayRS 2038-3-2-15-I (§§ 1–19)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeines (§ 1)
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Zweiter Teil Zulassung und Ausbildung (§§ 2–5)
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Dritter Teil Prüfung (§§ 6–17)
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Vierter Teil Schlußvorschriften (§§ 18–19)
§ 18 Inkrafttreten
§ 19 Übergangsregelung
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
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§ 19
Übergangsregelung
Abweichend von § 2 kann bis 31. August 2015 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 31. Mai 2015 geltenden Vorschriften abgelegt hat.