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FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden.