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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
(2) 1Abweichend von § 8 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer am Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen hat, an der Prüfungsablegung aber aus objektiven Gründen gehindert war. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.