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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie gastweise am Vorbereitungsdienst teilnehmende Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten, deren Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 2023 beginnt, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften ausgebildet. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird. 3Das Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.
(2) 1Für die bis 30. Juni 2025 stattfindenden Qualifikationsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind jedoch ab dem 1. Juli 2025 die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 3Eine bereits erstellte Projektarbeit wird in diesem Fall nicht gewertet.