Inhalt
§ 22
Notenskala, Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten
(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
Einzelnote:
|
Beschreibung:
|
Einzelpunkte:
|
sehr gut
|
eine besonders hervorragende Leistung
|
14 bis 15
|
gut
|
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
|
11 bis 13
|
befriedigend
|
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
|
8 bis 10
|
ausreichend
|
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
|
5 bis 7
|
mangelhaft
|
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
|
2 bis 4
|
ungenügend
|
eine völlig unbrauchbare Leistung
|
0 bis 1
|
(2) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und der schriftlichen Waldprüfung erfolgt gemäß § 21 APO.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Waldprüfung und in der mündlichen Prüfung werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung mit einer Punktzahl bewertet.