Inhalt

FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
1.
mindestens den Hauptschulabschluss oder eine nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
die Meisterprüfung in einem Lebensmittelberuf oder die staatliche Abschlussprüfung einer Fachschule (Technikerschule) in einer für die Lebensmittelüberwachung geeigneten Fachrichtung bestanden hat,
3.
sich in den zwei Jahren der Ausbildung für den Überwachungsdienst im Arbeitnehmerverhältnis (§ 3) in der praktischen Ausbildung bewährt und an den fachtheoretischen Veranstaltungen (§ 5) teilgenommen hat und
4.
die Qualifikationsprüfung bestanden hat.