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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 8
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können beim Prüfungsamt schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. 2Diese Einwendungen sind spätestens zwei Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung konkret und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(2) 1Entsprechen die Einwendungen nicht Abs. 1, werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. 2Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 3Auf Grund der Stellungnahmen der Prüferinnen oder Prüfern entscheidet das Prüfungsamt über die Einwendungen.
(3) 1Ist das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die die Rechte der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzen, so kann das zuständige Prüfungsamt auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer oder einem bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2Erstreckt sich ein Verfahrensmangel auf die Bereiche mehrerer Prüfungsämter, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 3Der Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich zu stellen. 4Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Teil des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, seit mehr als einem Monat abgeschlossen ist.
(4) Sechs Monate nach Ausstellung des Zeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung dürfen auch von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 3 nicht mehr getroffen werden.
(5) Durch einen Antrag im Sinn des Abs. 1 oder 3 wird die Frist für die Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs nicht gewahrt.