Inhalt

ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 14
Mündliche Prüfungen
(1) 1Die zwei mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Didaktik und Methodik der Fächer Deutsch und Mathematik. 2Ferner sind die für die Tätigkeit der Förderlehrerinnen oder Förderlehrer wesentlichen Bestimmungen des Schulrechts sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung mit einzubeziehen.
(2) 1Die mündlichen Prüfungen finden an einem Tag statt. 2Die Prüfungszeit beträgt pro Prüfung 30 Minuten.
(3) 1Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung erfolgt jeweils durch die zwei Kommissionsmitglieder. 2§ 13 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) 1Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 zu bilden. 2Dabei haben die beiden Prüfungen gleiches Gewicht.
(5) 1Die Hauptfragen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung der Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden in einer Niederschrift festgehalten. 2Die Bewertung ist kurz zu begründen. 3Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts zugeleitet.