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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
1.
mindestens den Haupt- oder Mittelschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
die Meisterprüfung für den Beruf Landwirt oder die Abschlussprüfung an einer staatlichen Technikerschule für Agrarwirtschaft oder der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft oder an einer Höheren Landbauschule oder einen vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als gleichwertig anerkannten Bildungsgang mit Erfolg abgeschlossen hat oder nach einer erfolgreichen Beendigung der Ausbildung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf in der Regel fünf Jahre einer förderlichen praktischen Tätigkeit nachgegangen ist,
3.
an einer mindestens fünfmonatigen fachtheoretischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst teilgenommen und diese Prüfung bestanden hat,
4.
sich zwei Jahre im Arbeitnehmerverhältnis zur Ausbildung im veterinär-technischen Dienst bewährt hat und
5.
während der Ausbildung mindestens je zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und einem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hospitiert hat.
(2) Die Bewährungszeit nach Abs. 1 Nr. 4 verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit, die über 12 Wochen hinausgehen.
(3) Für die Feststellung in Abs. 1 Nr. 2, ob ein Ausbildungsberuf der vorgesehenen Verwendung entspricht, sowie für eine Ausnahme von der fünfjährigen Berufspraxis ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erforderlich, wobei eine dreijährige Berufspraxis nicht unterschritten werden darf.