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FachV-VettechnD
Text gilt ab: 01.03.2020
Fassung: 18.09.2002
§ 18
Übergangsvorschrift
Abweichend von § 2 kann bis 30. Juni 2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften bestanden hat.