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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 41
Ausscheiden aus der Fachausbildung
Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung
1.
mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder
2.
mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.