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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 23
Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung
1Die zur Fachausbildung zugelassenen Nachwuchskräfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung weiter. 2Sie erhalten die entsprechende Besoldung.