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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007
Art. 33
Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt.