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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 9
Anbau von wurzelechten Reben
(zu § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 8 PflSchG)
1Es dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden. 2Das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.