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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 32
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 10 Abs. 6 Satz 3 die jeweils zurückgegebenen Mengen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
3.
entgegen § 10 Abs. 7 Übermengen zur Selbstversorgung der Familie abgibt,
4.
entgegen § 11 Abs. 5 die Aufzeichnungen zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsenge nicht den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt,
5.
entgegen § 12 Abs. 1 Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet oder entgegen Abs. 2 Änderungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,
6.
als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über eine moderne Buchführung nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
7.
als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über die Analysenbuchführung nach § 26 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
8.
als Buchführungspflichtiger entgegen § 27 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 3 führt,
9.
entgegen § 28 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder entgegen § 29 Kopien nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Verpflichtungen aus den §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 zuwiderhandelt.