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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 28
Zusätzliche Angaben
(zu § 23 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Ist für die Beförderung von
1.
nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus in Bayern geernteten Weintrauben gewonnen worden ist, oder
2.
in Bayern geernteten Weintrauben
ein Begleitpapier auszustellen, so hat die zur Ausstellung des Begleitpapiers verpflichtete Person in dem Begleitpapier auch die jeweilige Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben.