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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 2
Vereinfachtes Verfahren bei Wiederbepflanzung
(zu § 6 des Weingesetzes)
(1) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, sofern die Rodung im selben Weinwirtschaftsjahr innerhalb der in § 12 Abs. 1 genannten Frist der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.
(2) 1Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder soll die Wiederbepflanzung erst nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Abs. 1 erfolgen, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. 2Der Antrag muss Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers gelegen sein muss, enthalten. 3Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Formular bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzureichen.