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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 14
Kontrollverfahren für Weine mit geschützter geografischer Angabe
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)
Weine mit geschützter geografischer Angabe werden stichprobenartig einer sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit sowie einer analytischen Kontrolle unterzogen.