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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 13
Handlese
(zu § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 4 Nr. 2 des Weingesetzes)
(1) Zur Sicherung der Qualität muss die Lese von Trauben, deren Erzeugnis später das Prädikat Auslese oder Eiswein zuerkannt werden soll, von Hand erfolgen.
(2) 1Der Begriff „fränkisch trocken“ ist Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ vorbehalten. 2Der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,3 % vol aufweisen. 3Der Wein hat einen maximalen Gehalt an vergärbarem Zucker von 4 g je Liter.