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WPBV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 13.03.2000
§ 3
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.