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Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung für Auslagen und Zeitversäumnis
1.
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3.
4.
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Text gilt ab: 01.01.2002
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3.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 1 dieser Regelung haben auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter, soweit sie von ihrem Recht auf Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse gem. § 9 Abs. 5 der Geschäftsordnung Gebrauch machen.