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Text gilt ab: 01.01.2001

2. Zeitlicher Umfang der Fortbildung pro Beschäftigten und Jahr

Fortbildungsmaßnahmen können in der Regel für die Beschäftigten im Umfang von bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr bzw. bis zu 15 Arbeitstagen in 3 Jahren bewilligt werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen auf Grund einer freiwilligen Meldung oder auf Grund einer verpflichtenden Einladung durch die FüAK oder einer sonstigen Weisung einer vorgesetzten Stelle (Pflichtlehrgang) erfolgt. Darüber hinaus können Fortbildungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ein zwingendes dienstliches Interesse bejaht wird (z.B. bei Fortbildungsmaßnahmen mit längerer Dauer, zwingend notwendige Anpassungsfortbildung im Rahmen von Pflichtlehrgängen der FüAK). Unberührt bleibt die Teilnahme an Lehrgängen im Rahmen der Ausbildungspläne für Dienstanfänger und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.