Inhalt
4. Kassenanordnung
4.1
Anzuwendende Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDVBK) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt gleichzeitig mit jedem Bescheid, der eine Zahlungspflicht ausspricht oder abändert, der Staatsoberkasse Bayern in Landshut eine Annahmeanordnung nach Muster 20/820 EDVBK. Etwaige Erstattungsbeträge sind als Einmalbetrag mit Minuszeichen (—) einzutragen.
4.2
Buchungsangaben
Als Personenkontonummer ist die Abgabenummer zu verwenden. Die Angabe der Schlüssel in den Feldern Nr. 16 und 18 unterbleibt. Die Buchungsstelle lautet: 1277/09901-4.
4.3
Haushaltsüberwachungsliste
Die festgesetzten Beträge sind in eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) einzutragen. Die HÜL-E kann ersetzt werden durch eine lückenlose Sammlung von Abdrucken der Kassenanordnungen.
4.4
Abstimmung der Haushaltsüberwachungsliste mit der Kasse
Die Staatsoberkassen übersenden den Kreisverwaltungsbehörden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres eine Liste, aus der die Abgabenummern, die Namen der Pflichtigen, die zum Soll gestellten Beträge, Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse, die gezahlten Beträge und die für das folgende Jahr zum Soll gestellten Beträge hervorgehen. Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob alle von ihr erteilten Kassenanordnungen berücksichtigt sind. Der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ist das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen.