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Inhaltsverzeichnis
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Vollzug der Sperrzeitregelung
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1. Geltungsbereich
2. Abweichende Sperrzeit
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3. Ausnahmen von der Sperrzeit
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4. Ausnahmen für den Einzelfall (§§ 11, 1 Abs. 6 GastV)
5. Überwachung
6.
7.
Inhalt
Text gilt ab: 21.03.2003
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5.
Überwachung
Die Kreisverwaltungsbehörden und insbesondere die Polizei haben die Einhaltung der Sperrzeit zu überwachen (§ 22 GastG, § 1 Abs. 6 GastV). Sie haben hierfür die Befugnisse nach § 22 GastG.