Inhalt
6.
Die in Nr. 2 genannten Dienststellen sind befugt, Miet- und Pachtverträge abzuschließen, die Zahlungsverpflichtungen des Staates von nicht mehr als 20 000 DM im Jahr auslösen. Im Übrigen müssen in diesen Fällen die sonstigen Voraussetzungen der VV Nr. 4 zu Art. 38 BayHO vorliegen.