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Text gilt ab: 01.10.2019

6. 

Die in Nr. 2 genannten Dienststellen sind befugt, Miet- und Pachtverträge abzuschließen, die Zahlungsverpflichtungen des Staates von nicht mehr als 20 000 DM im Jahr auslösen. Im Übrigen müssen in diesen Fällen die sonstigen Voraussetzungen der VV Nr. 4 zu Art. 38 BayHO vorliegen.