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Text gilt ab: 25.09.1978

3. 

Über Fälle von außergewöhnlicher Bedeutung oder über solche bedeutsamen Fälle, in denen umgehende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft angezeigt erscheinen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft sofort fernmündlich oder fernschriftlich zu unterrichten.
In anderen Fällen ist die Staatsanwaltschaft schriftlich entsprechend des Rundschreibens des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 7. Oktober 1975 Az.: IC5-2305/103-11 über Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen) zu unterrichten; dabei sind für sie jene Zusätze beizufügen, die zu einer sachgemäßen Unterrichtung im Hinblick auf die Strafverfolgung erforderlich sind.