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Text gilt ab: 01.10.2001

17   Zu § 26

17.1   Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorstandsmitglied

§ 26 legt die Mindestanforderungen fest, bei deren Fehlen die sich bewerbende Person nicht bestellt werden darf. Die Tatsache, dass die sich bewerbende Person die Mindestvoraussetzungen erfüllt, entbindet die Sparkasse, den gutachtlich eingeschalteten Verband und die zur Genehmigung zuständige Regierung nicht von der Notwendigkeit, sorgfältig zu prüfen, ob sie auch die Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung besitzt, die nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 SpkG für die Leitung der Sparkasse erforderlich sind, in deren Vorstand sie eintreten will. Geeignete Bewerber werden in der Regel durch Ausschreibung gewonnen.

17.2   Prüfungen

Prüfungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Nr. 1 sind insbesondere
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die tarifrechtliche Zweite Prüfung nach § 25 BAT in Verbindung mit § 1 der Anlage 3 zum BAT,
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die beamtenrechtliche Anstellungsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Sparkassendienstes und
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der ordnungsgemäße Abschluss eines Hochschulstudiums (Fachhochschule oder Universität) der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften.

17.3   Vergleichbarkeit von Dienststellungen

Bei der Vergleichbarkeit einer Dienststellung im Sinn des § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist in erster Linie auf die Verhältnisse der Sparkasse abzustellen, in deren Vorstand die sich bewerbende Person eintreten will.