Zu den Absätzen V und VI: Regelung der Dienstverhältnisse der Sparkassenbediensteten
Gemäß Art. 12 Abs. V kann der Gewährträger die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Angestellten auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, um das in Art. 12 Abs. IV festgelegte doppelgleisige Verfahren zu vermeiden. Für die Übertragung gemäß Art. 12 Abs. V genügt ein Beschluss des zuständigen Gewährträgerorgans; die Übertragung kann aber auch in der Satzung der Sparkasse festgelegt werden.
Die „Regelung der Dienstverhältnisse “ in Art. 12 Abs. V bezieht sich auf alle personalrechtlichen Entscheidungen, insbesondere Anstellung, Entlassung, Beförderung, Versetzung.
Soll auch die Befugnis zur Entscheidung über beamtenrechtliche Widersprüche (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG) übertragen werden, so bedarf das einer ausdrücklichen Anordnung des Gewährträgers, die zu veröffentlichen ist.
Ist dem Verwaltungsrat die Regelung der Dienstverhältnisse nach Art. 12 Abs. V oder VI übertragen, so muss er sich bei seinen Entscheidungen im Rahmen des Stellennachweises halten. Die Aufstellung und Feststellung des Stellennachweises halten. Die Aufstellung und Feststellung des Stellennachweises selbst kann nicht nach Art. 12 Abs. V und VI auf den Verwaltungsrat übertragen werden; denn diese Befugnis ist wesensnotwendig mit der Stellung und den Befugnissen des Gewährträgers als Dienstherrn verbunden. Ohne sie hätte der Begriff des Dienstherrn nach Art. 12 Abs. I Satz 2 überhaupt jede Bedeutung verloren. Da der Verwaltungsrat den Personalbedarf der Sparkasse am besten kennt, sollte jedoch so verfahren werden, dass der Verwaltungsrat den Stellennachweis im Entwurf fertig stellt und dann dem Gewährträgerorgan zur Beschlussfassung zuleitet.