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Text gilt ab: 14.02.1973

Zu Art. 13  
Aufsicht über die Sparkassen

1.
Die Regierungen als die gemäß Art. 13 für die Aufsicht über die Sparkassen zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Sparkassen die sparkassenrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen beachten und einhalten. Sie haben Verstößen gegen diese Vorschriften nachzugehen, insbesondere auf die baldige Erledigung der in den Prüfungsberichten des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands enthaltenen Beanstandungen hinzuwirken und sich über die zur Behebung der Prüfungserinnerungen getroffenen Maßnahmen zu vergewissern. Die Sparkassen haben den Regierungen und dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband alle besonderen Vorkommnisse unverzüglich in doppelter Fertigung zu melden. Meldepflichtig sind insbesondere alle Fälle, in denen Sparkassenbedienstete im Verdacht stehen, Unregelmäßigkeiten (Unterschlagungen, Fälschungen usw.) begangen zu haben, und Fälle, in denen größere Kreditverluste eingetreten oder zu erwarten sind. Die Regierungen legen in Fällen von besonderer Bedeutung dem Staatsministerium des Innern einen Abdruck der Meldungen vor.
Eine wichtige Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht darin, Verstößen gegen die bestehenden Vorschriften durch Aufklärung der mit ihrem Vollzug Beschäftigten vorzubeugen.
Diesem Ziel dienen vor allem die alljährlichen Dienstbesprechungen der Regierungen mit den Verwaltungsratsvorsitzenden der Sparkassen über sparkassenrechtliche und sparkassenwirtschaftliche Fragen. Weil hierbei vielfach sparkasseninterne und vertrauliche Angelegenheiten berührt oder erörtert werden, sind diese Dienstbesprechungen nicht öffentlich abzuhalten.
Der Zeitpunkt der Dienstbesprechungen ist rechtzeitig dem Staatsministerium des Innern, dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und der Bayerischen Landesbank anzuzeigen.
2.
Art. 13 bezieht sich nur auf die Aufsicht über die Sparkassen als solche, nicht auch auf die Aufsicht über ihre Gewährträger. Ist Gewährträger eine Gemeinde, so gelten für die Aufsicht die Art. 108 ff. GO. Ist Gewährträger ein Landkreis, so sind die Art. 94 ff. LKrO anzuwenden. Ist Gewährträger ein Zweckverband, so bestimmt sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 KommZG; Art. 17 Abs. III SpkG bleibt unberührt. Weil die Sparkassenbediensteten Bedienstete des Gewährträgers sind, sind für die personalrechtliche Aufsicht diese Bestimmungen der GO, der LKrO und des KommZG anzuwenden; Art. 13 SpkG ist nicht einschlägig. Das gilt auch, wenn und soweit die Regelung der Dienstverhältnisse der Sparkassenbediensteten gemäß Art. 12 Abs. V und VI auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen ist; denn der Verwaltungsrat wird hier für den Gewährträger, nicht für die Sparkasse tätig. Alle Entscheidungen, die der Verwaltungsrat in Personalangelegenheiten trifft, sind dem Gewährträger zuzurechnen, nicht der Sparkasse.
Ist das Landratsamt Rechtsaufsichtsbehörde über den Gewährträger einer Sparkasse, so hat die Regierung den einheitlichen Vollzug der sparkassenrechtlichen Vorschrift durch Überwachung und nötigenfalls durch Weisungen an das Landratsamt sicherzustellen.
3.
Von allen Berichten, die das Bundesaufsichtsamt oder die Landeszentralbank in Bayern anfordert, übersendet die Sparkasse über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband einen Abdruck an die Regierung. Ausgenommen hiervon sind Berichte, die formblattmäßige Anzeigen gemäß §§ 13, 14 und 16 KWG ergänzen. Die Sparkassen legen ferner der Regierung über den Bayerischen Sparkassen- und Giroverband alle Anträge auf Befreiung von den Vorschriften des KWG in Abdruck vor.