Die Genehmigung kann gemäß Art. 11 Abs. II von der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein ständiger Vertreter den Anforderungen nicht mehr entspricht. Unter dieser Voraussetzung kann die Genehmigung auch gegen den Willen der Anstellungskörperschaft und der Sparkasse zurückgenommen werden.
Art. 11 Abs. II hindert das zuständige Organ nicht, ein Mitglied des Vorstands oder einen ständigen Vertreter in eigener Zuständigkeit abzuberufen. Wortlaut und Zweck des Gesetzes sprechen gegen die Auslegung, dass die Zurücknahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Abberufung leitender Bediensteter wäre. Mitglieder des Vorstands und ständige Vertreter bedürfen für ihre Aufgabe in erster Linie des Vertrauens der zuständigen Organe des Gewährträgers und der Sparkasse. Ist dieses Vertrauen nicht mehr vorhanden, so kann die Bestellung widerrufen werden. Die beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtliche Stellung wird durch die Abberufung jedoch nicht unmittelbar berührt. Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung (im Vollzug der Rechtsaufsicht) nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht auch auf ihre Zweckmäßigkeit nachprüfen.
Art. 11 Abs. II gibt aber der Aufsichtsbehörde das Recht zum Eingreifen, wenn die Bestellung aus wichtigen, in der Person des Bediensteten liegenden Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden kann, die Anstellungskörperschaft oder die Sparkasse es aber versäumt, die Abberufung von sich aus vorzunehmen.
Die Zurücknahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hat, ebenso wie die Zurücknahme der Bestellung durch das zuständige Organ selbst, die Wirkung, dass das Mitglied des Vorstands oder der ständige Vertreter vom Wirksamwerden der Zurücknahme an, also für die Zukunft, seiner Funktion enthoben wird und nicht mehr berechtigt ist, das bisher innegehabte Amt auszuüben. Die Zurücknahme der Genehmigung wirkt also nicht nur gegenüber der Sparkasse und der Anstellungskörperschaft, sondern durch sie wird das Mitglied des Vorstands oder der ständige Vertreter in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen. Die beamten-, laufbahn- und besoldungsrechtliche Stellung wird aber wie auch bei der Zurücknahme der Bestellung nicht unmittelbar berührt.
Die Zurücknahme der Genehmigung ist gegen über der Sparkasse zu erklären; die Aufsichtsbehörde muss sie aber dem Mitglied des Vorstands oder dem ständigen Vertreter bekannt geben. Die Zurücknahme ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn der Bedienstete ein Angestellter ist. Der Verwaltungsakt ist überwiegend sparkassenrechtlicher (nicht beamtenrechtlicher) Natur. Über einen Widerspruch entscheidet deshalb gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit Art. 11 und 13 Abs. I SpkG die Regierung als Sparkassenaufsichtsbehörde; darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
Für die Anzeige gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG gilt Nummer 2 letzter Absatz entsprechend.