Die weiteren Verwaltungsratsmitglieder beruft zu zwei Dritteln der Vertretungskörper des Gewährträgers aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit (Art. 8 Abs. II, III), zu einem Drittel die Regierung als Aufsichtsbehörde auf Grund einer vom Vertretungskörper aufzustellenden Vorschlagsliste (Art. 8 Abs. II und IV). In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein bestimmter Ersatzmann zu bestellen (Art. 8 Abs. II Satz 2), der aber nur anstelle dieses einen Mitglieds tätig werden kann. Wegen der von Art. 6 abweichenden Zahl der weiteren Verwaltungsratsmitglieder bei der Vereinigung von Sparkassen oder dem Zusammenschluss von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse vgl. die Ausführungen zu Art. 16 Abs. IV und Art. 17 Abs. I.
Die gemäß Art. 8 Abs. IV der Aufsichtsbehörde vorzulegende Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder und Ersatzleute zu enthalten. Die in der Vorschlagsliste Benannten dürfen nicht dem Gemeinderat oder Kreistag angehören, sie müssen aber das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinde oder im Landkreis haben (Art. 8 Abs. IV Sätze 3 und 4). Auch dann, wenn der Geschäftsbereich einer Kreissparkasse in einen anderen Landkreis hinübergreift, ist es nicht möglich, Bürger des anderen Landkreises in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Die vom Vertretungskörper des Gewährträgers gemäß Art. 8 Abs. III zu bestellenden Verwaltungsratsmitglieder und ihre Ersatzmänner müssen Mitglieder des Vertretungskörpers selbst sein. Das Ausscheiden aus dem Vertretungskörper führt daher auch zum Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.