Inhalt
III. Weitere Anwendungsbereiche
10. Eigenbetriebe und ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführte Regiebetriebe
10.1 Allgemeines
1Für Eigenbetriebe gelten die Nrn. 1 bis 9 entsprechend (vgl. Art. 88 Abs. 5 Satz 1 GO). 2Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen werden nicht im Haushaltsplan der Gemeinde, sondern unmittelbar im Vermögensplan des Wirtschaftsplans veranschlagt (§ 15 Abs. 1 EBV). 3Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird gesondert in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgesetzt (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GO).
10.2 Abbildung im Haushalt
Bei der Kreditaufnahme eines Eigenbetriebs zur Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde sind die Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 GO gegeben, wenn diese Mittel von der Gemeinde für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen oder zur Umschuldung verwendet werden.
10.3 Umwandlung von Eigenkapital in Darlehen
Die Umwandlung von Eigenkapital in ein Darlehen der Gemeinde ist beim Eigenbetrieb wegen der getrennten Vermögensverwaltung nach Art. 72 Abs. 1 GO zu behandeln.
10.4 Regiebetriebe, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführt werden
Für Regiebetriebe, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführt werden, gelten bei Anwendung die für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen, ansonsten die für Gemeinden geltenden Bestimmungen unmittelbar.
11. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen gilt Nr. 10.1 entsprechend (§§ 1, 2 und 4 WkKV; VV zu § 1 und VV Nr. 2 zu § 4 WkKV; §§ 1, 2 und 4 WkPV).
12. Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse und Stiftungen
12.1
Das Kreditwesen ist in gleicher Weise
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für die Landkreise (Art. 56 Abs. 3, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2, Art. 63 Abs. 2, Art. 65, 66 und 82 Abs. 2 Satz 2 LKrO) und
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für die Bezirke (Art. 54 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2 Nr. 2, Art. 61 Abs. 2, Art. 63, 64 und 80 Abs. 2 Satz 2 BezO)
geregelt. Die Nummern 1 bis 11 gelten daher entsprechend.
12.2
Die einschlägigen Bestimmungen der Kommunalgesetze gelten auch
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für die kommunalen Zweckverbände (Art. 41 KommZG),
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für die Verwaltungsgemeinschaften (Art. 10 VGemO),
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für die kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit, die das kommunale Wirtschaftsrecht anwenden, ferner
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für die von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen (Art. 35 Abs. 3 Satz 3 StG).
Die Nummern 1 bis 11 gelten daher entsprechend.