Inhalt

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Text gilt ab: 01.03.2015

8. Einlieferung, Ausgabe und Versendung

8.1 

Die Verwahrstücke sind vom Sachbearbeiter persönlich dem Verwalter zu übergeben. Dieser überzeugt sich in Gegenwart des Sachbearbeiters von der Vollzähligkeit und dem Zustand der Verwahrstücke und trägt sie in das Verzeichnis ein. Übernahme und Übergabe sind im Verzeichnis unterschriftlich zu bestätigen. Bei der Ausgabe ist entsprechend zu verfahren.

8.2 

Kann der Sachbearbeiter nicht persönlich anwesend sein, so soll dessen Beauftragter einen anderen Beamten als Zeugen zuziehen, der Anzahl, Zustand und gegebenenfalls die ordnungsgemäße Verpackung im Verzeichnis zu bestätigen hat.

8.3 

Sind Fahrzeuge zu verwahren, so soll eine Verhandlung nach dem Muster der Anlage durchgeführt werden.

8.4 

Werden einer Dienststelle oder Behörde gleichzeitig mehrere Verwahrstücke übermittelt, so ist ein Verzeichnis, aus dem Art und Zahl der Gegenstände ersichtlich sind, beizufügen.

8.5 

Sind Gefahr bringende Verwahrstücke zu versenden, so muss die Verpackung so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass der Empfänger nicht gefährdet wird. Bei Postsendungen sind außerdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG ‑ Postdienst ‑ für den Briefdienst Inland (AGB-PfD-Inl) und der Deutschen Post AG ‑ Postdienst ‑ für den Frachtdienst Inland (AGB-FD-Inl) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.