Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2015
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

5.  

Zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Dolmetscher “ oder „Staatlich geprüfte Dolmetscherin “ bzw. „Staatlich geprüfter Übersetzer “ oder „Staatlich geprüfte Übersetzerin “ ist berechtigt, wer die Dolmetscherprüfung bzw. Übersetzerprüfung abgelegt hat (Art. 15 Abs. 3 DolmG). Zur Führung der Bezeichnung „Öffentlich bestellter und beeidigter Dolmetscher bzw. Übersetzer für ... [Angabe der Sprache, für die er bestellt ist] “ oder der Bezeichnung „Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin bzw. Übersetzerin für .... [Angabe der Sprache, für die sie bestellt ist] “ (Art. 5 DolmG) ist berechtigt, wer als Dolmetscher (Übersetzer) öffentlich bestellt ist. Da in Bayern die Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung mit einschließt, ist es auch zulässig, wenn die Bezeichnung „Öffentlich bestellter Übersetzer und Dolmetscher für ... “ oder „Öffentlich bestellte Übersetzerin und Dolmetscherin für ... “ geführt wird. Andere Personen dürfen sich nicht als öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer bezeichnen und auch keine Bezeichnung führen, die damit verwechselt werden kann. Die (vorsätzliche) Zuwiderhandlung kann nach Art. 12 DolmG mit Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist dafür nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZuVOWiG die Regierung.