Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP). Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde ein, die für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden. Die Bewilligungsbehörde unterstützt die Bemühungen von Trägern, die die Fördervoraussetzung nach Nr. 1.4.2 durch eine trägerübergreifende Kooperation anstreben. Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.2

Die Bewilligungsbehörde hat die Freistellung der Maßnahme von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung) beziehungsweise des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss), vorliegen. Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller die jeweilige De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der De-minimis-Verordnungen dann eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert. Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut.