Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
1.
Familienpflege („Bayerisches Netzwerk Pflege“)

1.1 Zweck der Förderung

1.1.1

Familienpflegestationen tragen dazu bei, die Familien in besonderen Not- und Krisensituationen zu stützen, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden.
Die Familienpflege tritt dann ein, wenn die Person, die bisher einen Haushalt mit mindestens einem Kind geführt hat, in der Regel Mutter oder Vater, diesen z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Erholungs- oder Kuraufenthalt nicht mehr selbst oder nicht mehr alleine führen kann. Die qualifizierte Fachkraft übernimmt die Betreuung und Erziehung der Kinder sowie die Versorgung des Haushalts.

1.1.2

Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen die Weiterführung der Familienpflegestationen zu erleichtern und ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Fachkräften auch durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit sicherzustellen.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Ausgaben der Familienpflegestationen für die Familienpflege. Die Förderpauschale nach Nr. 1.5.2 Satz 1 ist insbesondere für die Ausgaben bestimmt, die durch
den Einsatz der qualifizierten Fachkräfte (einschließlich anteilige Sachausgaben),
die regionale Vernetzung (Poolbildung),
die Vorhaltung,
die Einsatzleitung und
die Supervision/Praxisberatung
entstehen.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
freigemeinnützige Stiftungen sowie
private Anbieter,
soweit sie Träger von Familienpflegestationen sind und dort Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1 beschäftigen.

1.4 Fördervoraussetzungen

1.4.1

Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Familienpfleger, als staatlich anerkannte Dorfhelferin beziehungsweise staatlich anerkannter Dorfhelfer, als Sozialpädagogin beziehungsweise Sozialpädagoge, als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, die Weiterbildung zur Fachkraft für familienunterstützende Haushaltsführung (www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-fach-und-pflegekraefte/) oder eine vergleichbare Qualifikation abgeschlossen haben, soweit die Ausgaben für die Familienpflege nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind. Voraussetzung für die Förderung ist, dass
a)
Fachkräfte nach Satz 1 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Familienpflege eingesetzt sind und mindestens eine sonstige Haushaltshilfe zur Verfügung steht,
b)
eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen ambulanten sozialpflegerischen Diensten sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen (insbesondere Jugendamt, Sozialamt, Krankenkasse) erfolgt,
c)
die Fachkräfte nach Satz 1 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
d)
die Familienpflegestation zur Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen ist und
e)
ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.

1.4.2

Darüber hinaus soll mit zwei weiteren benachbarten Familienpflegestationen oder Dorfhelferinnen beziehungsweise Dorfhelfern eine Vernetzung bestehen sowie ein regionaler, trägerübergreifender Arbeitskreis „Familienpflege“ eingerichtet werden. Bei weniger als drei vollzeitbeschäftigten oder einer entsprechenden Zahl von teilzeitbeschäftigten Fachkräften in der Familienpflegestation muss die Vernetzung durch eine Versorgung aus einer Hand oder gemeinsame Koordinierung erfolgen.

1.4.3

Der Anteil der beschäftigten Haushaltshilfen muss 20 v. H. der förderfähigen Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1, jedoch mindestens eine Vollzeitkraft (oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften) betragen. Von dem Erfordernis der Beschäftigung sonstiger Haushaltshilfen kann abgesehen werden, wenn ein Kooperationsvertrag mit einem anderen sozialen Dienst besteht, der Haushaltshilfe in entsprechendem Umfang anbietet.

1.5 Art und Umfang der Förderung

1.5.1 Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

1.5.2 Höhe der Förderung

Die Förderpauschale beträgt für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 jährlich bis zu 7.800 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Familienpflege zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.

1.5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 1.2 genannten Aufgaben anfallen. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden. Je 20.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz – bezogen auf die einzelnen Regierungsbezirke – ist maximal eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig. Die voll- und teilzeitbeschäftigten Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sind auf diesen Personalschlüssel anzurechnen. Übersteigt in einem Regierungsbezirk die Zahl der von den Zuwendungsempfängern beschäftigten Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1 die Zahl der förderfähigen Fachkräfte nach Satz 3, so werden keine neuen Familienpflegestationen in die Förderung aufgenommen.