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Text gilt ab: 20.10.2014

7. Verhalten der Schule bei Fällen von Drogenmissbrauch

Wenn bekannt wird, dass Schülerinnen oder Schüler illegale Drogen konsumieren, mit Drogen handeln, sie erwerben oder besitzen, ist die Schule zum Eingreifen verpflichtet. Um Konfliktsituationen zu begegnen, die hierbei in der Schule auftreten können und zur Stellung der Lehrkräfte, denen sich drogengefährdete Schülerinnen oder Schüler anvertrauen, wird Folgendes festgestellt:

7.1 

Nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) wird nach § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer z.B. Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 3 BtMG) anbaut, herstellt, handelt, ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder besitzt (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Weiterhin wird bestraft, wer einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet (§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG) oder ohne Erlaubnis nach § 10a BtMG einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a BtMG bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG). Betäubungsmittel nach § 1 im Sinne des BtMG sind z.B. Heroin, andere Morphin- und Codeinabkömmlinge, LSD, Kokain, THC-haltige Cannabisprodukte, synthetische Drogen wie Crystal u. a.
Hierauf und auf die gesundheitlichen Gefahren ist bei sich bietender Gelegenheit (z.B. Elternversammlungen, Gesundheitsbildung o. ä.) immer wieder hinzuweisen.

7.2 

Eine Schülerin oder ein Schüler kann sich jederzeit an eine Lehrkraft des Vertrauens wenden. Diese ist gehalten, die Schülerin oder den Schüler in dem Bemühen zu unterstützen, einer Abhängigkeit von Drogen erfolgreich entgegenzutreten.
Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht liegt nicht vor, wenn eine Lehrkraft in diesem Falle von einer Mitteilung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft absieht und die Schülerin oder den Schüler in eigener Verantwortung berät und ihr oder ihm hilft, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien. Die Lehrkraft muss hier aber stets abwägen zwischen den schutzwürdigen Interessen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers und dem Schutz der übrigen Schülerinnen und Schüler. Deren Erziehungsberechtigte erwarten von der Schule, dass diese ihre Möglichkeiten wahrnimmt, die Schülerinnen und Schüler vor der Gefährdung durch Drogen zu schützen. Eine Verpflichtung der Lehrkraft zur Meldung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter besteht daher so lange nicht, als eine Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler oder Dritter nicht zu befürchten ist. Eine solche Gefährdung ist stets anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schülerin oder der Schüler, die oder der sich der Lehrkraft anvertraut, illegale Drogen an Schülerinnen, Schüler oder Dritte abgeben wird. Der Lehrkraft wird empfohlen, Gesprächsnotizen und Eindrucksvermerke über die Unterredungen mit der Schülerin oder dem Schüler zu fertigen.

7.3 

Erkennt die Lehrkraft eine Gefährdung der Mitschülerinnen, Mitschüler oder Dritter, so ist sie auf Grund ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den übrigen Schülerinnen und Schülern verpflichtet, geeignete Schritte zu unternehmen. Sie hat hierzu zunächst die Schulleiterin oder den Schulleiter zu verständigen. Diese oder dieser benachrichtigt die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers, sofern letztere noch minderjährig sind. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät zusammen mit der Lehrkraft, der sich die Schülerin oder der Schüler anvertraut hat, und der Klassenleitung dieser Schülerin oder dieses Schülers, welche Maßnahmen erforderlich sind.

7.4 

Wenn der Eindruck besteht, dass der Schülerin oder dem Schüler durch die Schule nicht geholfen werden kann, soll die Schule die Hilfe des zuständigen Jugendamts, einer Drogenberatungsstelle oder auch des Gesundheitsamtes in Anspruch nehmen. Besteht der Verdacht, dass die Schülerin oder der Schüler drogenabhängig ist, wird – bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern nach ergebnisloser Unterrichtung der Erziehungsberechtigten – regelmäßig das Jugendamt zu beteiligen sein.
Alle Maßnahmen der Schule sollen von dem Gedanken des notwendigen Schutzes der anderen Schülerinnen und Schüler getragen sein. Auf die Intimsphäre der oder des durch den Umgang mit Drogen gefährdeten Schülerin oder Schülers ist aber zu achten.

7.5 

Um Gewissenskonflikte zu vermeiden, wird jeder Lehrkraft angeraten, die Schülerinnen und Schüler, die sich an sie wenden, von vornherein darauf hinzuweisen, dass eine Lehrkraft im Falle der Gefährdung Dritter verpflichtet ist, die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterrichten. Hegt eine Schülerin oder ein Schüler die Befürchtung, dass die Lehrkraft nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sei, der Schulleiterin oder dem Schulleiter Mitteilung zu machen, kann sie oder er sich an einen Arzt (z.B. den Schularzt), eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen wenden, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.

7.6 

Es ist darauf zu achten, dass nicht jeder Fall eines Verdachts der Polizei gemeldet wird. In den Fällen, in denen der Verdacht sich auf ein möglicherweise einmaliges „Ausprobieren" von Drogen beschränkt, erscheint ein vertrauensvolles Gespräch zwischen der Lehrkraft, insbesondere der Drogenkontaktlehrkraft, der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten angebracht. Wenn dadurch eine befriedigende Aufklärung der Verdachtsmomente nicht erreicht werden kann, sollte die Schulleiterin oder der Schulleiter sich an eine Suchtberatungsstelle oder das Gesundheitsamt wenden.
Eine Anzeige bei der Polizei, die an die örtlich zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei zu richten ist, wird regelmäßig nur dann geboten sein, wenn es der Schutz der anderen Jugendlichen erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit illegalen Drogen handelt, diese herstellt, weitergibt oder entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt.

7.7 

Ein Entlassungsverfahren ist in der Regel einzuleiten, wenn durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit illegalen Drogen handelt oder diese unentgeltlich an Mitschülerinnen und Mitschüler weitergibt.

7.8 

Wer von anderen Schülerinnen oder Schülern zum Konsum von illegalen Drogen verleitet wurde und sich häufig beteiligte, wird regelmäßig eine Androhung der Entlassung erhalten müssen, da von ihr oder ihm eine Gefahr der Verbreitung auch in Zukunft ausgeht.
Die Schule wird im Übrigen je nach dem vorliegenden Einzelfall zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Selbstverständlich kann in Beurteilung des Einzelfalles ein Entlassungsverfahren auch eingestellt und dem Tatbestand mit einer der anderen in der Schulordnung vorgesehenen Maßnahmen begegnet oder in besonderen Fällen von einer Ordnungsmaßnahme überhaupt abgesehen werden.

7.9 

Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bittet in allen Fällen, in denen über Drogenhandel oder Drogenkonsum an Schulen Kenntnis erlangt wird, schriftlich zu berichten.