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Text gilt ab: 20.10.2014

6. Beteiligung des Jugendamtes

6.1 

Wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind, soll die Schule das zuständige Jugendamt unterrichten (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).

6.2 

Die für das Personal an der Schule geltenden Regelungen zur Informationsweitergabe unter Nr. 4.3 gelten sinngemäß für den Fall, dass Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.

6.3 

Soweit die Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht von den Erziehungsberechtigten ausgeht, sind diese unverzüglich zu verständigen und über die Beteiligung des Jugendamtes zu unterrichten.

6.4 

Die Mitteilungspflicht nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG besteht nicht nur bezogen auf Schülerinnen oder Schüler, die einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt sind, sondern auch bezogen auf Schülerinnen oder Schüler, von denen aufgrund erheblicher Verhaltensauffälligkeiten eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. eine Eigengefährdung ausgeht (Schulstörer). Die Beteiligung des Jugendamts richtet sich in diesem Fall nach Nr. 2.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“ vom 19. Februar 2007 (KWMBl I S. 170).

6.5 

Auf § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wird hingewiesen. Die Einholung einer Aussagegenehmigung durch die Lehrkräfte für Maßnahmen nach § 4 KKG ist nicht erforderlich. Ergreifen Lehrkräfte Maßnahmen nach § 4 KKG, sind sie verpflichtet, die Schulleiterin oder den Schulleiter hiervon unverzüglich zu unterrichten.

6.6 

Für Fälle von Drogenmissbrauch gelten die besonderen Hinweise unter Nr. 7.