Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024
Fassung: 01.07.2014
13.
Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.