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Text gilt ab: 01.06.2013
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1.5 

Als Hilfsmittel sind weiter zugelassen elektronische Taschenrechner, die netzunabhängig und nicht programmierbar sind.
2.
Die Eigenschaft eines Hilfsmittels als nicht kommentiert soll nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass kleine Hinweise und Anmerkungen redaktioneller Art gedruckt beigefügt sind.
3.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen kurze handschriftliche Bemerkungen am Blattrand oder zwischen den Zeilen enthalten. Dazu gehören insbesondere Verweisungen auf andere Vorschriften und kurze Leitsätze in Stichworten. Dagegen sind Bemerkungen auf ganz oder teilweise unbedruckten Seiten, Bemerkungen an Stellen, zu denen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, oder systematische Zusammenstellungen - ausgenommen die unter Abschnitt 1 ausdrücklich zugelassenen - nicht zulässig.
4.
Von den Textausgaben und Gesetzessammlungen (Abschnitt 1.1) sowie dem Taschenrechner (Abschnitt 1.5) darf jeweils nur ein Exemplar, von den übrigen Hilfsmitteln dürfen jeweils zwei verschiedene Auflagen benutzt werden. Die Benützung der Hilfsmittel wird nicht dadurch weiter eingeschränkt, dass ein Gesetz oder eine Vorschrift in mehreren Ausgaben oder Sammlungen enthalten ist.
5.
Ergänzungslieferungen, die in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Prüfungen erscheinen, können zusätzlich benutzt werden. Soweit sie bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
6.
Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel oder die gemeinschaftliche Benützung von Hilfsmitteln durch mehrere Prüflinge ist nicht gestattet.
7.
Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
8.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2013 tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 21. August 2009 Az.: 2421 - VII a - 6802/2009 (JMBl S. 100) außer Kraft.