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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 9
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinn des § 30 BBiG nachweist und wer an einer Maßnahme zum Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten teilgenommen hat.
(2) 1Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.