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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 6
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nach Art. 84 BayVwVfG zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. 3Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.