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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 22
Nichtbestehen der Prüfung
1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsteilen sind anzugeben. 3In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung (§ 23) hinzuweisen.