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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 73
Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen
Der Urkundsbeamte ist in Vollstreckungsverfahren zuständig für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind.