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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 71
Akteneinsicht
(1) Werden Akten auf der Geschäftsstelle eingesehen, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass nicht Teile der Akten entfernt, ausgewechselt oder abgeändert werden oder die Einsicht in anderer Weise missbraucht wird.
(2) 1Sind zu den Akten, in die Einsicht begehrt wird, andere Akten beigezogen, so führt insoweit der Urkundsbeamte, wenn nicht nach § 299 Abs. 2 ZPO der Vorstand des Gerichts über die Gewährung der Einsicht zu entscheiden hat, die Entscheidung des Gerichts herbei. 2Das Gleiche gilt, wenn die Einsicht außerhalb der Gerichtsstelle oder auf der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts begehrt wird.