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Text gilt ab: 01.07.2010

5. Verfahren

Starkwindwarnung und Sturmwarnung bzw. die Entwarnung werden grundsätzlich vom Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, veranlasst.

5.1 Deutscher Wetterdienst (DWD)

Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, wirkt aufgrund des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl I S. 2871), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2424) im Sturmwarndienst mit.
Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München
veranlasst die Auslösung der Starkwind- und Sturmwarnung sowie deren Entwarnung durch die zuständigen Integrierten Leitstellen (ILS),
veranlasst Rundfunkdurchsagen bei Sturmwarnung,
informiert die Einsatzzentralen der Polizeipräsidien,
informiert die Sicherheitsbehörden/Sturmwarnkommissionen.

5.2 Integrierte Leitstelle (ILS)

Die Integrierte Leitstelle löst nach Eingang der Warnung des Deutschen Wetterdienstes die Sturmwarneinrichtungen (Starkwind- bzw. Sturmwarnung) aus. Nach Entwarnung durch den Deutschen Wetterdienst beendet die Integrierte Leitstelle die Starkwind- bzw. Sturmwarnung.
Wenn der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, nicht erreichbar ist, kann die Integrierte Leitstelle bei unmittelbarer Gefahr oder Gefahr im Verzug die Sturmwarnung sofort auslösen. Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, ist in diesem Falle so bald wie möglich zu informieren.
Eine Auslösung der Starkwind- bzw. Sturmwarnung kann für den Fall, dass der Deutsche Wetterdienst nicht erreichbar ist, durch die Polizei bzw. die Sturmwarnkommission erfolgen. In diesem Falle löst die Integrierte Leitstelle ebenfalls die Sturmwarneinrichtung aus.
Erfolgt eine Auslösung der Starkwind- bzw. Sturmwarnung im Ausnahmefall nicht über den Deutschen Wetterdienst, so benachrichtigt die Integrierte Leitstelle die übrigen Beteiligten.

5.3 Polizei

Die Polizei unterstützt die Sicherheitsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie nimmt dabei auch eigene Aufgaben wahr (Art. 2 PAG).
Die Einsatzzentralen der Polizeipräsidien (Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Mittelfranken, Schwaben Süd/West) informieren ihre nachgeordneten Dienststellen über die Starkwind- oder Sturmwarnung bzw. über deren Aufhebung.
Im Bootseinsatz nimmt die Polizei – soweit erforderlich – insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Meldung über veränderte Wetterverhältnisse an den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München,
Überwachung des Betriebs der Sturmwarnleuchten (Mängel und Ausfälle sind der zuständigen Sicherheitsbehörde zu melden).
Bei nicht gemeldeter Sturmgefahr kann die örtliche Polizeidienststelle die Warnung beim Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, anregen. Die Entscheidung über die Auslösung einer Starkwind- bzw. Sturmwarnung liegt beim Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München. Ist dieser auf Dauer nicht erreichbar, kann die Polizei die Auslösung oder Aufhebung der Warnung bei der Integrierten Leitstelle veranlassen. Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, ist in diesem Falle sobald wie möglich zu informieren.

5.4 Sturmwarnkommission

Die Sturmwarnkommissionen sollen insbesondere
Ansprechpartner für den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, sein,
die aktuelle Wetterentwicklung beobachten,
bei abweichender Warnsituation den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, unverzüglich informieren; ist dieser auf Dauer nicht erreichbar, kann die Kommission die Auslösung oder Aufhebung der Warnung bei der Integrierten Leitstelle veranlassen (der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, ist in diesem Falle so bald wie möglich zu informieren),
einen Nachweis entsprechend der Anlage führen und diesen nach jedem Warnereignis oder nach dem 31. Oktober gesammelt an den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, senden.